Allgemeine Geschäftsbedingungen

Geltung der Geschäftsbedingungen

Die Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund der nachfolgenden Geschäftsbedingungen.

Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers sind nur wirksam vereinbart, wenn sie uns vor Vertragsschluss zur Kenntnis gebracht wurden und soweit sie den Individualvertraglichen wie auch den nachfolgenden Bestimmungen nicht entgegenstehen.

Angebot und Vertragsschluss

Die Angebote des Lieferanten sind freibleibend und unverbindlich. Zum für beide Seiten verbindlichen Vertragsschluss bedarf es der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung der Bestellung des Käufers durch den Lieferanten. Das Gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden und die Aufhebung des Vertrages. Erhält der Lieferant eine verlässliche negative Auskunft über die Zahlungsfähigkeit des Käufers (2.8. über Banken, die Schufa, Firma Creditreform o.ä.), ist er berechtigt, Vorkasse zu verlangen oder nur gegen Barzahlung zu liefern.

Der Lieferant ist zum Rücktritt berechtigt, wenn der Kunde zu seiner Kreditwürdigkeit wesentliche Auskünfte falsch erteilt hat, seine Kreditwürdigkeit nachträglich wegfällt und der Zahlungsanspruch des Lieferanten hierdurch gefährdet wird oder der Kunde unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware nicht gemäß den nachfolgenden Regelungen verwendet oder behandelt. Mit Änderung des Auftrages sind mangels anders lautender Vereinbarung diejenigen Kosten, die bis zum Änderungszeitpunkt entstanden sind, zur Zahlung fällig.

Der Käufer hat die Pflicht zu prüfen, ob die von ihm bestellte oder vom Lieferanten vorgeschlagene Ware für den vorgesehenen Verwendungszweck geeignet ist. Eine Beratungs- und Hinweispflicht trifft den Lieferanten nicht. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich vereinbart wird. Verkaufsangestellte des Lieferanten sind selbst dann nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen, wenn der Lieferant derartige mündliche Absprachen zuvor genehmigt hatte.

Preise

Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise ausschließlich Verpackungskosten ab Werk. Der Abzug von Skonto ist nur durch schriftliche besondere Vereinbarung zulässig.

Nicht eingeschlossen in unsere Preise ist die gesetzliche Mehrwertsteuer. Sie wird jeweils gesondert in Rechnung gestellt. Bei Bestellungen unter einem Gesamtnettowert von € 250,-, berechnen wir einen Mindermengenzuschlag von € 20,–.

Zahlung

Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Sofern der Besteller in Zahlungsverzug kommt, werden Verzugszinsen in Höhe von 8% Zinsen über dem Basiszinssatz p.a. berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschaden bleibt vorbehalten.

Lieferung

Lieferungen erfolgen ab Werk, sofern nichts Gegenteiliges vereinbart, wird gem. INCOTERMS 2020 DAP

Lieferfrist

Lieferfristen dienen grundsätzlich nur als Anhaltspunkt und sind nur dann verbindlich, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Die Lieferfrist beginnt mit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung des Auftrages durch den Lieferanten, jedoch nicht vor der Beibringung aller vom Käufer zu beschaffenden Unterlagen und der Erfüllung sonstiger Voraussetzungen, die zur Ausführung des Auftrages erforderlich sind.

Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk des Lieferanten verlassen oder er dem Käufer die Versandbereitschaft angezeigt hat.

Lieferverzug

Im Falle von Lieferverzögerungen, die über die vorstehenden Bestimmungen hinausgehen, hat der Besteller das Recht, unter Setzung einer angemessenen Nachfrist, vom Vertrag schriftlich zurückzutreten. Wenn sich eine solche Verzögerung nur auf einen Teil der verkauften Waren bezieht, ist der Besteller nur berechtigt, vom Vertrag im Hinblick auf den betreffenden Teil zurückzutreten, es sei denn, der Besteller kann nachweisen, dass er an der teilweisen Erfüllung des Vertrages kein Interesse hat. Wenn sich die Verzögerung auf Teile bezieht, die nach Angaben des Bestellers gefertigt worden sind, oder wenn es sich um Waren handelt, die wir regelmäßig nicht auf Lager halten, darf der Besteller vom Vertrag nur dann zurücktreten, wenn aufgrund der Lieferverzögerung der Zweck des Käufers grundsätzlich nicht mehr erfüllt werden kann.

Wenn der Besteller beweisen kann, dass die Lieferverzögerung durch uns vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist und er einen Schaden erlitten hat, dann kann der Besteller eine Verzugsentschädigung verlangen.

Wenn die Lieferbehinderung mehr als 8 Wochen beträgt, haben sowohl wir als auch der Besteller das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Die Verzugsentschädigung darf jedoch eine Höhe von 0,3% des vereinbarten Wertes (der nicht rechtzeitig gelieferten Ware) pro Woche nicht übersteigen. Die maximale Verzugsentschädigung beträgt 5% des vereinbarten Preises. Eine darüberhinausgehende Forderung wegen Verzuges ist ausgeschlossen.

Höhere Gewalt

Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich

machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrungen, behördliche Anordnungen u.ä., auch wenn sie bei Zulieferern und/oder deren Unterlieferanten eintreten -, hat der Lieferant auch bei verbindlich vereinbarten Terminen und Fristen nicht zu vertreten. Umstände, die die Ausführung eines Auftrages zwingend verhindern, wie z.B. fehlende behördliche Genehmigungen u.ä., sind nicht durch den Lieferanten zu vertreten. ln solchen Fällen ist der Lieferant berechtigt, die Lieferung

bzw. die Leistung, um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

Gewährleistung

Die Gewährleistungsfrist beginnt immer ab Lieferung. Sie beträgt 12 Monate ab Inbetriebnahme, jedoch längstens 24 Monate ab Lieferung. Der Lieferant übernimmt keine Aus- und Einbaukosten.

Abnützung, unsachgemäßer Gebrauch, unsachgemäße Lagerung, Montage oder Wartung, und/oder Reparaturen, die nicht vom Lieferanten durchgeführt oder genehmigt werden, begründen keinen Gewährleistungsanspruch.

Haftung allgemein

Der Lieferant haftet nicht für indirekte Schäden oder reine Vermögensschäden, welcher Art auch immer, (einschließlich entgangenem Gewinn, entgangenes Einkommen, Betriebsunterbrechungen, Nutzungsausfall, Kapitalverlust, etc.), die der Lieferant im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Durchführung des angestrebten Vertrages verursacht.

Die Haftung des Lieferanten für andere als die vorgenannten Schäden, ist insgesamt auf 15% des Vertragspreises begrenzt und setztden Nachweis von Fahrlässigkeit voraus. Die vorgenannten Haftungseinschränkungen gelten nicht in den Fällen, in den der Kunde nachweist, dass der Lieferant den Schaden durch grob fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln oder Unterlassen verursacht hat. Darüber hinaus haftet der Lieferant bei Tod oder Verletzung oder Sachschäden, sofern er diese zu vertreten hat. Höhere Gewalt bedeutet, unabhängig davon, ob sie vorhersehbar ist, Krieg, Feindseligkeiten und militärische Operationen, Terrorismus, Aufruhr, Unruhen, Naturkatastrophen, Brände, Überschwemmungen, Stürme, Unfälle, unabwendbare Ereignisse, Epidemien und/oder Pandemien (und insbesondere in Bezug auf diesen Vertrag und ungeachtet dessen, was sonst in diesem Vertrag vereinbart ist und unabhängig davon, ob der Ausbruch einer solchen Epidemie oder Pandemie vor der Unterzeichnung dieses Vertrages stattgefunden hat), staatliche, gerichtliche oder administrative Entscheidungen, Erlasse oder Anordnungen, Embargos oder Blockaden, Streiks oder jedes Ereignis oder jede Ursache, die außerhalb der zumutbaren Kontrolle einer Partei liegt und die diese Partei daran hindert, die Leistungen gemäß diesem Vertrag oder einem Auftrag zu erbringen. Tritt ein Ereignis „Höhere Gewalt“ ein, so werden die vertraglichen Verpflichtungen der Partei, die von einem solchen Ereignis betroffen ist, während des Zeitraums der durch das Ereignis „Höhere Gewalt“ verursachten Verspätung ausgesetzt. Die Parteien erkennen die gegenwärtige weltweite Kapazitätsknappheit (insbesondere in der Elektronikindustrie) und das Risiko wesentlicher Störungen im Transportsektor an. Die Parteien erkennen ferner an, dass die Entwicklung und die Auswirkungen, die durch diese Umstände verursacht werden oder mit ihnen zusammenhängen, nicht vorhersehbar sind und die Fähigkeit des Lieferanten zur rechtzeitigen Erfüllung seiner Verpflichtungen beeinträchtigen können. Infolgedessen vereinbaren die Parteien, dass, wenn die Erfüllung der Arbeiten, Verpflichtungen, Lieferung oder Leistung durch den Lieferanten aufgrund der oben genannten Umstände, unabhängig davon, ob sie vorhersehbar waren, behindert, erschwert oder unangemessen erschwert wird, ist der Lieferant, ungeachtet anderslautenden Bestimmungen, von jeglicher Haftung in diesem Zusammenhang befreit. Der Lieferant ist von der Ausführung solcher Arbeiten oder Verpflichtungen so lange entbunden, bis es ihm vernünftigerweise möglich ist, die Leistung wieder aufzunehmen. Um die Auswirkungen während der Aussetzung der Arbeiten zu verringern, werden die Parteien auch während dieser Auszeit weiterhin nach Treu und Glauben loyal zusammenarbeiten. Dies schließt das Bestreben, Teilleistungen so weit möglich zu vollenden, ein.

Export

Für die Ausfuhr der Waren aus der EU könnte eine Ausfuhrgenehmigung notwendig sein. Unabhängig von der vereinbarten Lieferart ist diese immer vom Auftraggeber zu erwirken. Abweichend von den im Vertrag vereinbarten Bestimmungen ist der Auftragnehmer jederzeit (unter Ausschluss jedweder Haftung, insbesondere für Schadenersatz) teilweise oder insgesamt zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, sofern die Erfüllung des Vertrages wegen Embargos, Sanktionen oder ähnlichen Handels- oder Exportrestriktion unverhältnismäßig erschwert wird. Der Auftragnehmer kann ohne Zustimmung des Auftraggebers Rechte aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag an Dritte übertragen. Dies gilt insbesondere für die Übertragung von Rechten an einen Exportkredit-Versicherer. Wenn diese nicht gewährt wird, hat der Auftraggeber das Recht, den Vertrag schriftlich einseitig aufzulösen, ohne dabei schadenersatzpflichtig zu werden.

Eigentumsvorbehalt

Der Lieferant behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand (Vorbehaltsware) bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor, sofern ein solcher Eigentumsvorbehalt nach dem jeweiligen Recht wirksam ist.

Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns de Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist.

Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen gegen den Abnehmer aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.

Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt.

Liefergrenzen

Montage, Inbetriebnahme, Personaleinweisung (Schulung) und Übergabe des Liefer-umfangs am Aufstellungsort ist nicht enthalten. Folgende Leistungen sind von der Lieferung ausgeschlossen:

Rohrleitungen, die bauseits angeschlossen werden müssen, elektrische Leitungen, Isolierungen, Maurer- und Fundamentarbeiten, Malerarbeiten, statische Berechnungen, Montage sowie alle nicht im Budget-Angebot aufgeführten Lieferungen und Leistungen.

Die Einhaltung bestehender oder eventuell künftiger bau- und gewerbepolizeilicher Vorschriften, die Schwingungs- oder Schalldämmung, die Betriebsgenehmigung und die Beachtung der einschlägigen Arbeitsschutzvorschriften für das Betreiben ist Sache des Bestellers.

Gefahrenübergang

Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Besteller, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen Unterganges oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über.

Stand 01/2026

Nach oben scrollen